§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Tourismusbund"
(2) Die Wählergruppe „Tourismusbund“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Bad Doberan, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe "Tourismusbund" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt .
(3) Die Wählergruppe "Tourismusbund" hat ihren Sitz am Vorsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft „Tourismusbund“ können alle Einwohner der Gemeinde Bad Doberan-Heiligendamm werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. b) Ausschluß, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muß oder c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, a) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts, b) ggf. weitere satzungsgemäße Ausschlußgründe.
(4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von ²/ 3 der Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,00 Euro jährlich und ist jeweils zum 01.01. im Voraus zu entrichten.
§ 4 Organe
Organe der Wählergruppe sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen a) die Beschlußfassung über das Programm 2) , b) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik, c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8), d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes, e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter, b) dem Schriftführer, c) dem Kassenverwalter, d) 2 Beisitzern.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters und zusätzlich eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ²/ 3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7 Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ¹/ 5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefaßt.
(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muß über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von ²/ 3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) Form der Einladung, c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste), d) Tagesordnung und e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse). Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.08.2013 in Bad Doberan genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 26.08.2013 um 17.00 Uhr in Kraft.
Die vorstehende Satzung der Wählergruppe „Tourismusbund“ wurde auf der konstituierenden 1. Mitgliederversammlung des „Tourismusbundes“ beschlossen und verabschiedet.
Tillmann Hahn
Gastronom / Torhaus & Klosterküche Bad Doberan
Zuständigkeit
Vorstand / 1. Vorsitzende
Stationen
Betreiber "Tillmann Hahn's Gasthaus" Kühlungsborn
Küchendirektor "Yachthafenresidenz Hohe Düne"
Küchendirektor Gourmetrestaurant "Der Butt"
Verantwortlich für Planung und Durchführung der kulinarischen Begleitung des G8 Weltwirtschaftsgipfels in Heiligendamm
Küchenchef Kempinski Grand Hotel Heiligendamm
Küchenchef Hotel-Restaurant Schweizer Stuben, Wertheim am Main
Stellv. Küchendirektor im Mandarin Oriental, Hong Kong
Weitere Mitgliedschaften
Mitglied der Stadtvertreterversammlung Bad Doberan
Mitglied im Hauptausschuss
Mitglied (Stellvertreter) im Finanzausschuss
DEHOGA - Regionalverband Kühlungsborn
Deutsche Akademie für Kulinaristik
Institute of Culinary Arts
Gründungsmitglied und Vorstand von LändlichFein e.V.
Gründungsmitglied und Vorstand von Slow Food Deutschland e.V. Convivium Rostock
Chaine des Rotisseurs
Dr. Heinz-Jürgen Beuter
Projektentwickler / Bad Doberan
Zuständigkeit
Vorstand / 1. stellvertretender Vorsitzender / Schriftführer
Stationen
Generalstabsoffizier (Oberstleutnant i.G.)
Diplom-Politologe, Dr. phil.
Direktor Führungs-Akademie Deutscher Sportbund
Geschäftsführung diverser Holdings und Betriebe
Projektentwickler Grandhotel Schloss Bensberg
Projektentwickler / Hotelier diverser Schlosshotels
Projektentwickler des Hotels "Prinzenpalais" Bad Doberan
Projektentwickler des Hotels "Großherzogliches Logierhaus" Bad Doberan
Weitere Mitgliedschaften
Mitglied im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
DEHOGA - Regionalverband Kühlungsborn
Mitglied Doberaner Rennverein
Mitglied Geschichts- und Museumsverein
Mitglied Badegesellschaft