Bad Doberan - Kurort mit Tradition
Das ist der Leitsatz unserer Stadt mit dem wir nicht nur unser Kurgäste, sondern alle Gäste unserer Stadt willkommen heißen.
Bitte informieren Sie sich vorab auf der Internetseite der Stadt Bad Doberan, was unsere Gäste über unserem Kurort erfahren und was wir Ihnen bieten.
http://www.bad-doberan.de/kuren-wellness.html
1921 erhält Bad Doberan den Namenszusatz "Bad" als Anerkennung zum Heilbad. Aber was ist ein Kurgebiet und welche Anforderungen werden an einen Kurort gestellt? Genau dieses regeln Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, festgeschrieben vom Deutschen Tourismusverband e.V. (DTV) und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV).
Eine Kur, heute in der Regel „Rehabilitationsmaßnahme" genannt, soll der Vorsorge dienen, der Stärkung einer geschwächten Gesundheit oder der Unterstützung der Genesung bei Krankheiten und Leiden verschiedener Art in dafür vorgesehenen Institutionen bzw. Kliniken, Kurorten oder auch Heilbädern. Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen, welche in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden ist. Oft haben Kurorte, die sich in der Regel auch in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Thermalwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen.
Die Rahmenbedingungen für die verschiedenen Formen und Schwerpunkte der Kurbehandlung werden durch die Begriffsbestimmungen als Qualitätsstandard für die Strukturqualität des Angebotes der Heilbäder und Kurorte definiert und festgelegt nach
• der Art der Heilmittel bzw. des Therapiekonzepts (Kneipp),
• den strukturellen Voraussetzungen für die verschiedenen Kurmethoden,
• der Infrastruktur der Kureinrichtungen,
• dem Kurortcharakter als einem gesundheitsdienlichen Milieu
und
• der Umweltsituation der „ökologischen Nische" Kurort einschließlich des Klimas.
Die deutschen Heilbäder und Kurorte erfüllen mit ihren spezifischen Strukturen vor allem zwei Aufgaben in der Gesellschaft: Zum einen sind sie Orte der Krankenbehandlung mit bestimmten Mitteln und Methoden, zum anderen sind sie Gesundheits-, Erholungs- und Sportzentren in Bereichen von Freizeit und Urlaub, auch weitgehend außerhalb des Aufgabenspektrums der Krankenbehandlung und damit auch außerhalb der Leistungspflicht von Sozialleistungsträgern.
Für die staatliche Anerkennung und Prädikatisierung der Heilbäder und Kurorte sind die Kurortgesetze der Länder sowie weitere landesrechtliche Vorschriften maßgebend. Diese Gesetzgebung der einzelnen Länder fußt auf den Grundlagen der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes und des Deutschen Tourismusverbandes.
Kurorte sind Gebiete (Orte oder Ortsteile), die besondere natürliche Gegebenheiten – natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres, des Klimas oder die Voraussetzungen für die Physiotherapie nach Kneipp für Kuren zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung menschlicher Erkrankungen aufweisen. Sie müssen die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen sowie die jeweils für die einzelnen Artbezeichnungen speziellen Anforderungen erfüllen. Sie haben den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Mineral-, Thermal- und Moorheilbad
Die Artbezeichnung setzt für die Orte oder Ortsteile voraus:
a) Natürliche Heilmittel des Bodens, die sich nach wissenschaftlichen Erfahrungen und/oder dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kurmäßig bewährt haben
b) ein durch Erfahrung bewährtes Bioklima und eine ausreichende Luftqualität. Für die Indikation „Atemwegserkrankungen" sind erhöhte Anforderungen an die Luftqualität zu erfüllen;
c) allgemeine und spezielle Anforderungen für Kureinrichtungen;
d) Umweltschutz;
e) Feststellung der medizinisch anerkannten Hauptheilanzeigen (Anwendungsgebiete) und Gegenanzeigen durch wissenschaftliche Gutachten.
Statt „Heilbad" kann zutreffendenfalls auch die Bezeichnung „Soleheilbad", „Moorheilbad" oder dgl. entsprechend dem hauptsächlichen Kurmittel des betreffenden Heilbades geführt werden.
Seeheilbad
Die Artbezeichnung setzt für die Orte oder Ortsteile voraus:
a) Lage an der Meeresküste oder in deren unmittelbarer Nähe
b) therapeutisch anwendbares und durch Erfahrung bewährtes Bioklima mit Dosierungsmöglichkeit der Klimareize, sowie erhöhte Anforderungen an die Luftqualität;
c) allgemeine und spezielle Anforderungen für Kureinrichtungen;
d) Umweltschutz;
e) Feststellung der medizinisch anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen durch wissenschaftliche Gutachten.
Allgemeine Anforderungen an die Infrastruktur in Kurorten und Erholungsorten
Der Kurbetrieb muss für das Wirtschaftsleben des Kurortes, bzw. der Erholungstourismus für den Erholungsort von Bedeutung sein. Kureinrichtungen und Fremdenverkehrseinrichtungen aller Art, eine aufgelockerte Bebauung, eingebettet in gärtnerische und natürliche Bepflanzung, sollen das Ortsbild und besonders das Erscheinungsbild des Kurgebietes prägen (Kurortcharakter).
Das Kurgebiet umfasst in der Regel jene Teile des Ortes bzw. des Ortsteils, in denen sich die Kurpatienten oder Gäste wegen der dort vorhandenen Kureinrichtungen, Unterhaltungsmöglichkeiten sowie der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe vorrangig aufhalten.
Regelmäßig soll ein gartenarchitektonisch gestalteter und gärtnerisch bewirtschafteter Park soll als Zone der Ruhe, der Kommunikation und mit Veranstaltungen zur Unterhaltung einen Anziehungspunkt des Kurortes bilden (Kurpark ansonsten eine vergleichbare Anlage mit derselben, vollständigen Funktionalität). In Luftkurorten und Erholungsorten sollte eine parkähnliche Ruhesphäre vorhanden sein.
Der Kurortcharakter ist durch entsprechende Raumordnungs- und Bauleitplanung sicherzustellen; insbesondere sind dabei gesundheitsstörende Emissionen durch Verkehrsmittel und gewerbliche Betriebe zu verhindern. Kulturelle Veranstaltungen, Kurmusik sowie die Förderung von Angeboten zu verschiedenen sportlichen und sonstigen gesundheitsdienlichen Aktivitäten verstärken den Kurortcharakter.
Das allgemeine sozialpolitische Ziel, die individuelle gesundheitliche Prävention im Rahmen eigenverantwortlicher Aktivitäten, wie Sport, Fitness oder Wellness zu betreiben, soll von allen Heilbädern und Kurorten als hierfür besonders geeigneten Gesundheitszentren unterstützt und gefördert werden. Gelegenheiten zum Schwimmen in Frei- und Hallenbädern, Tennisplätze und weitere Sportanlagen sollen allen Gästen im Kurort zugänglich sein.
Mit Lärm verbundene Veranstaltungen sind dem Ruhebedürfnis der Gäste unterzuordnen.
Die Gemeinden sowie die Kureinrichtungen müssen mindestens die gesetzlichen seuchen-, hygiene- und umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen. Einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung sind Grundvoraussetzungen. Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende spezielle Auflagen aufgrund dieser Begriffsbestimmungen haben Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Das Leistungsangebot der Heilbäder und Kurorte ist in der Regel durch ein differenziertes System kurortmedizinischer Versorgungsstrukturen gekennzeichnet, die sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsverfahren - in Vorsorgekur-, Rehabilitations- bzw. Spezialkliniken - sowie Anschlussheilbehandlungen umfassen können. Während stationäre Kurmaßnahmen in weitgehender Verantwortung der Träger der Einrichtungen durchgeführt werden, haben für die Durchführung ambulanter Kuren die kurörtlichen Verwaltungen selbst oder in Kooperation mit geeigneten weiteren Leistungserbringern die strukturellen Voraussetzungen sicherzustellen.
Heilbäder und Kurorte als Gesundheitszentren für die regionale Versorgung
Heilbäder und Kurorte haben als Zentren spezialisierter Gesundheitsangebote auch für die Bevölkerung des Kurortes und seiner Region eine wichtige Funktion für die therapeutische Versorgung sowie für die individuelle Prävention durch Fitness- und Sportangebote. Die für den Kurbetrieb vorgehaltenen Therapie-, Beratungs- und Schulungs-, Trainings- und Freizeitangebote sollen auch für die regionale Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich sein.
Weitere allgemeine Voraussetzungen
a) Die Kurorte und Erholungsorte sollen in besonderem Maße den Bedürfnissen körperbehinderter Patienten und Reisender Rechnung tragen. Bei allen Maßnahmen zur Neu- oder Umgestaltung im tatsächlichen oder rechtlichen Einflussbereich der Gemeinde und Kurverwaltungen sind die amtlichen Empfehlungen zur Beseitigung baulicher und technischer Hindernisse zu beachten. Soweit möglich sollen bestehende Einrichtungen behindertengerecht nach- bzw. umgerüstet werden.
b) Einrichtungen für Erste Hilfe, Rettungswesen sowie die nicht kurspezifische Versorgung durch Ärzte und Apotheken sind mit Orientierung an dem mit der Artbezeichnung verknüpften medizinischen Bedarf ausreichend sicherzustellen.
c) Für eine ordnungsgemäße Infrastruktur der Kur- und Erholungsorte ist auch für ein auf die Bedürfnisse der Patienten und Gäste ausgerichtetes einwandfreies Straßen-, Fußgänger- und Radwegenetz zu sorgen. Soweit wirtschaftlich vertretbar sollen auch emissionsarme Mobilitätsangebote gemacht werden. Öffentliche Toiletten sind - mit einem angemessenen Anteil in barrierefreier Ausstattung - in ausreichender Anzahl bereitzustellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
d) Jeder Kurort und Erholungsort hat eine zentrale Auskunftsstelle zu unterhalten, die den Gästen umfassende Informationen über die Angebote des Ortes und seiner näheren Umgebung erteilt. Außerhalb der Öffnungszeiten sollte den Gästen ein lokales technisches Informations- und Zimmerreservierungs-System zur Verfügung stehen.
Umweltschutz
Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen müssen in besonderem Maße darauf achten, dass die natürlichen geogenen Ressourcen, die Heilmittel des Bodens, des Klimas, des Meeres und des umgebenden Landschaftsraums sowie die infrastrukturelle und bauliche Gestaltung und Entwicklung des Ortes weitestgehend von Einwirkungen freigehalten werden, die ihren gesundheits- und erholungsdienlichen Charakter gefährden, beeinträchtigen oder zerstören können.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Umweltschutz sind daher im Sinne von Mindestanforderungen anzuwenden. Für alle Maßnahmen von erheblicher Bedeutung zur Steigerung der Gästekapazitäten, zur Ausweitung der touristischen Attraktivität sowie die Neueinrichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitangeboten wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung empfohlen. Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz zu verfolgen, dass die Vermeidung von Umweltbelastungen Vorrang haben soll vor dem Schutz vor und der Beseitigung von Schadimmissionen.
Straßenverkehr
– Verkehrsplanung: Freihaltung des Kurgebiets vom Durchgangsverkehr;
– Bestmögliche Beschränkung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs;
– Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs mit modernen emissionsarmen Verkehrsmitteln;
– Beschränkung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen.
Lärmschutz
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Lärmimmissionen auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung und anderer gemeinderechtlicher, wie übergeordneter immissionsschutzrechtlicher Vorschriften (gegebenenfalls auch in analoger Anwendung) Vorschriften zum Wohl der Patienten und Erholungsgäste auf ein verträgliches Mindestmaß beschränkt werden. Dies betrifft vor allem normalen Alltagslärm, Lärm durch Gewerbebetriebe und Baulärm. Im Kurgebiet sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Mittags- und Nachtruhe der
Kurgäste zu gewährleisten. Die Gemeinde hat bei Beschaffungen darauf zu achten, dass Geräte und Fahrzeuge dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. Durch Nach- und Umrüstungen sind im Sinne eines ständigen Verbesserungsprozesses alle Möglichkeiten moderner Lärmschutztechnik zu nutzen.
Allgemeiner Gewässerschutz
– Für den Schutz der offenen und unterirdischen Gewässer sowie für die Reinigung und Ableitung der Abwässer sind die gesetzlichen Vorschriften als Mindestanforderungen anzusehen. Für die Abwasserreinigung muss eine leistungsfähige Kläranlage vorhanden sein;
– Die Anforderungen an die Wasserqualität an Meeresstränden und Binnengewässern, die zum Baden genutzt werden, haben den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
Kurtaxerhebung
Kurorte und Erholungsorte sind berechtigt, für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen und Einrichtungen Kurtaxe (Kurabgabe, Kurbeitrag o. ä.) zu erheben. Sie können für das gesamte Kurgebiet, unabhängig von der Erhebungsform der Kurtaxe, eine Kurtaxordnung (Kurtaxsatzung) erlassen. In ihr sind die Bestimmungen festzulegen, aus denen sich die Kurtaxpflicht des Kurgastes und die Erhebungsform ergeben. Die Kurtaxe ist unabhängig von der Erhebungsform eine Bringschuld. Sie darf nur zweckgebunden verwendet werden. Für öffentlich-rechtliche Kurortunternehmen und mit ihnen verbundene Kurbetriebe gilt Landesrecht. Die Erhebung einer Entgelt-Kurtaxe durch privatrechtliche Kurbetriebe liegt im Ermessen des jeweiligen Kurunternehmens.
Der Kurort (Heilbad) Bad Doberan besitzt mit der Dr. Ebel Fachlinik "Moorbad" eine der angesehensten Rehabilitationskliniken. Viele Anforderungen an einen Kurort werden von der Fachklinik "Moorbad" erfüllt. Einige Anforderungen müssen aber auch von der Gemeinde erfüllt werden.
So gibt es momentan folgende Defizite:
Der Kurortcharakter ist durch entsprechende Raumordnungs- und Bauleitplanung sicherzustellen
Gesundheitsstörende Emissionen durch Verkehrsmittel und gewerbliche Betriebe zu verhindern
Kulturelle Veranstaltungen, Kurmusik sowie die Förderung von Angeboten zu verschiedenen sportlichen und sonstigen gesundheitsdienlichen Aktivitäten verstärken den Kurortcharakter
Das allgemeine sozialpolitische Ziel, die individuelle gesundheitliche Prävention im Rahmen eigenverantwortlicher Aktivitäten, wie Sport, Fitness oder Wellness zu betreiben, soll von allen Heilbädern und Kurorten als hierfür besonders geeigneten Gesundheitszentren unterstützt und gefördert werden. Gelegenheiten zum Schwimmen in Frei- und Hallenbädern, Tennisplätze und weitere Sportanlagen sollen allen Gästen im Kurort zugänglich sein
Bestehende Einrichtungen behindertengerecht nach- bzw. umgerüstet werden
einwandfreies Straßen-, Fußgänger- und Radwegenetz zu sorgen
emissionsarme Mobilitätsangebote gemacht werden
Öffentliche Toiletten sind - mit einem angemessenen Anteil in barrierefreier Ausstattung - in ausreichender Anzahl bereitzustellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten
Außerhalb der Öffnungszeiten sollte den Gästen ein lokales technisches Informations- und Zimmerreservierungs-System zur Verfügung stehen.
Straßenverkehr – Verkehrsplanung: Freihaltung des Kurgebiets vom Durchgangsverkehr; – Bestmögliche Beschränkung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs; – Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs mit modernen emissionsarmen Verkehrsmitteln; – Beschränkung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen
Lärmschutz - Im Kurgebiet sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Mittags- und Nachtruhe der Kurgäste zu gewährleisten
veraltete Kurtaxordnung führt zu Einnahmeverlusten
Kurtaxeinnahmen werden nicht zweckgebunden verwendet
kein Kurkarten-Kontrollsystem
Schlechte Internetpräsenz
kaum Pauschalangebote für Kurgäste
keine attraktiven Angebote für Kurkarteninhaber
in Bearbeitung
in Bearbeitung
Beispiel Moorbad Bad Feilnbach (Bayern) www.bad-feilnbach.de/de/moorbad-in-bayern
Wir möchten Ihnen als Gast von Bad Feilnbach hier die Notwendigkeit der Kurabgabe beschreiben. Wichtig ist vor allem zu wissen, dass der Kurbeitrag von jedem Gast zu entrichten ist. Diese Einnahmen sind zweckgebunden an die touristischen Aufgaben der Gemeinde. Das heisst, sie als Gast profitieren direkt von dieser Abgabe. Durch die Einnahmen werden viele Annehmlichkeiten für Sie finanziert, z.B. kostenfreies Fahren im Regionalverkehr, Ortspläne, kostenlose Wanderkarten, die Kurkonzerte, das Haus des Gastes, der Leseraum, verschiedene Gästewanderungen und Führungen, die Unterhaltungsabende, die Schwimmbäder, der Unterhalt des Rad- und Wanderwegenetzes (über 300 km), die Beschilderung, die Ruhebänke, der Unterhalt des Naturparks und der Themenwege, die Musikpavillons, die Gartenanlagen und vieles mehr.
Wir können Ihnen garantieren, der Kurbeitrag kommt Ihnen direkt zu gute. Er ist eine notwendige Voraussetzung um den vielfältigen Aufgaben eines Heilbades gerecht zu werden und wird für Sie so preiswert wie möglich festgelegt. Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. An- und Abreisetag gelten als 1 Tag.
Kurabgabe: 1,60 €/Tag
Beispiel Heilbad Bad Urach (Schwäbische Alb) www.badurach-tourismus.de
Diese Ringtour umfasst einen kleinen Spaziergang durch das Kurgebiet von Bad Urach. Lernen Sie Bad Urachs schönes Kurgebiet bei einer rund zwanzig-minütigen Tour kennen. Im Mittelpunkt steht dabei der Kurpark.
Kurtaxe: 2,15 €/Tag
Beispiel Moorbad und Luftkurort Bad Vlotho (Weserbergland) www.vlotho.de
Die idyllische Kurstadt an der Weser, liegt landschaftlich reizvoll an den Ausläufern des Weserberglandes.
In Vlotho hat das Gesundwerden eine
lange Tradition. Die Moorbäder Bad Seebruch und Bad Senkelteich verfügen über modernste Kurmitteleinrichtungen mit allem Komfort.
Der Vlothoer Kurpark erstreckt sich insgesamt über eine Fläche von 6 Hektar.
keine Kurtaxe - Kurabgabensatzung wurde aufgehoben